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Artikel 15 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 15


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.



 

Zitierungen von Artikel 15 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über das Indossament (Artikel 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), ...