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Artikel 37 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 37


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsorts maßgebend.

(2) Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsorts entsprechenden Tag umgerechnet und hiernach der Verfalltag ermittelt.

(3) Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.

(4) Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß etwas anderes beabsichtigt war.

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Zitierungen von Artikel 37 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... über das Indossament (Artikel 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37 ), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), den Rückgriff mangels Zahlung ...