(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Artikel 77 WechselG ... 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54), ...