Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel
38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
Artikel 77 WechselG ... 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42 ), den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54), die ...