(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden.
Artikel 77 WechselG ... mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54), die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68), die Änderungen (Artikel ...