(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
Artikel 77 WechselG ... 54), die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68), die Änderungen (Artikel 69), die Verjährung (Artikel 70 ...