Artikel 69
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
interne VerweiseArtikel 77 WechselG ... bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68), die Änderungen (Artikel 69 ), die Verjährung (Artikel 70 und 71), die Feiertage, die ...
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