Artikel 71 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 71


Artikel 71 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

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Zitierungen von Artikel 71 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 71 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... 68), die Änderungen (Artikel 69), die Verjährung (Artikel 70 und 71 ), die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis ...


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