Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach §
204 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Artikel 77 WechselG ... 68), die Änderungen (Artikel 69), die Verjährung (Artikel 70 und 71 ), die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis ...