(1) Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.
(2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten:
- 1.
- den Betrag des Wechsels;
- 2.
- die Verfallzeit;
- 3.
- den Ort und den Tag der Ausstellung;
- 4.
- den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen;
- 5.
- falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen Wechseln vom Aussteller verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung geleistet werden soll, den Namen dieser Person sowie die Namen der etwaigen Notadressen und derjenigen, die den Wechsel zu Ehren angenommen haben.
(3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.
G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 45 NotAktVV Sammelakte ... die über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks aufgenommen wurden ( Artikel 85 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wechselgesetzes , Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes), sind in einer Sammelakte zu vereinigen. (2) ...