§
22a des
Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in §
7 Abs. 1 Satz 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt."
- 3.
- In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2 gelten" durch die Textstelle „Absatz 2 gilt" und die Textstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle „Zeiten nach Absatz 2" ersetzt.