Artikel 3 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fremdrentengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt."

3.
In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2 gelten" durch die Textstelle „Absatz 2 gilt" und die Textstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle „Zeiten nach Absatz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 2. AAÜG-Änderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AAÜG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... 1038) fallen. (8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein ...


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