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Artikel 5 - 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 6 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 oder" und „jeweils" gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

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Zitierungen von Artikel 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AAÜG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... noch nicht bindend war. (11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Versorgungsträgers nach § 10 ...