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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BDGBuKBMinGSDV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2003 BGBl. I S. 300; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584
Geltung ab 08.03.2003; FNA: 2031-4-18 Disziplinarrecht
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§ 2 Dienstvorgesetzte



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

a)
für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,

b)
für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund und

c)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Körperschaft;

2.
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,

b)
für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Körperschaft und

c)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Körperschaft;

3.
bei der Unfallkasse des Bundes

a)
für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung und

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.