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Änderung § 39 MitbestG vom 01.05.2015

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§ 39 MitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 39 MitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände sowie die Aufstellung der Wählerlisten,

2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,

3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

(Text alte Fassung)

4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter,

(Text neue Fassung)

4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter,

5. die Errechnung der Zahl der Delegierten,

6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,

7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,

8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,

9. die Stimmabgabe,

10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,

11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.