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§ 30
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§ 30 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG
k.a.Abk.
)
Artikel 2 G. v. 25.07.1991
BGBl. I S. 1606
, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004
BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1
Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Drittes Kapitel Rentenhöhe
Zweiter Abschnitt Renten aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Unterabschnitt Berechnung der Renten
§ 29
←
→
§ 31
§ 30 Steigerungsbetrag
§ 30 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.
§ 29
←
→
§ 31
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Zitierungen von
§ 30 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Art2RÜG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 26 Art2RÜG Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
... (2) Bei der Ermittlung 1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach §
30
Nr. 2, 2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit, ...
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