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§ 33 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten



Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten

1.
vom 11. bis 15. Jahr 1,00 Deutsche Mark,

2.
vom 16. bis 25. Jahr 2,50 Deutsche Mark und

3.
für jedes weitere Jahr 3,50 Deutsche Mark

als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.