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§ 38 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten



(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.

(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten

1.
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,

2.
der Durchführung einer von der Sozialversicherung finanzierten Kur,

3.
der Quarantäne,

4.
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung des nicht berufstätigen Ehegatten,

5.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

6.
der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,

7.
der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen

insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.

(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten

1.
des Direktstudiums,

2.
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten haben,

3.
des Bezugs von Vorruhestandsgeld,

4.
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,

5.
in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige nach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,

6.
in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,

insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vor dem 1. Juli 1990 wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt.

(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnittsverdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeitraum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1 und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(6) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.