§ 27 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Drittes Kapitel Rentenhöhe
Erster Abschnitt Grundsatz
§ 27 Grundsatz

Drittes Kapitel Rentenhöhe

Erster Abschnitt Grundsatz

§ 27 Grundsatz



(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.

(2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.



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