§ 40 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Drittes Kapitel Rentenhöhe
Fünfter Abschnitt Berechnung von Geldleistungen
§ 40 Berechnung von Geldleistungen

Drittes Kapitel Rentenhöhe

Fünfter Abschnitt Berechnung von Geldleistungen

§ 40 Berechnung von Geldleistungen



Bei der Berechnung des

1.
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,

2.
Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,

3.
Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,

4.
Zuschlags für Untertagetätigkeiten und

5.
Monatsbetrags der Zusatzrenten

ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.



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