Änderung § 25b Konsulargesetz vom 01.10.2021

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§ 25b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 39 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25b Gebührenbemessung


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(1) 1 Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, können auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. 2 Für die Bemessung der Gebühr gelten die Vorschriften der Kapitel 1 und 3, Anlage 1 Teil 2 und 3, Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. 2 Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.




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