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Änderung § 2 Konsulargesetz vom 01.09.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Übertragene konsularische Aufgaben


Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,

- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,

- Personenstandsangelegenheiten,

(Text alte Fassung)

- Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,

(Text neue Fassung)

- Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,

- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,

- Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,

- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,

- Zustellungen,

- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.



 

 
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