Änderung § 9a Konsulargesetz vom 25.04.2018

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§ 9a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2018 geltenden Fassung
§ 9a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 478
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger


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(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.

(3) 1 Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. 2 Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet.




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