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Synopse aller Änderungen des Konsulargesetz am 25.04.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2018 durch Artikel 1 des 1. KonsGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KonsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 478

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
    § 2 Übertragene konsularische Aufgaben
    § 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
    § 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit
2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
    § 5 Hilfeleistung an einzelne
    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen
    § 7 Hilfe für Gefangene
    § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    § 10 Beurkundungen im allgemeinen
    § 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
    § 12 Entgegennahme von Erklärungen
    § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
    § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
    § 15 Vernehmungen und Anhörungen
    § 16 Zustellungen
    § 17 Aufnahme von Verklarungen
3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten
    § 18 Kreis der Berufskonsularbeamten
    § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
    § 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
    § 21 Ernennung
    § 22 Besondere Pflichten
    § 23 Verabschiedung
    § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
5. Abschnitt Gebühren und Auslagen
    § 25 Besondere gesetzliche Regelung
    § 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 27 Begriffsbestimmung
    § 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
    § 29 (Änderung von Gesetzen)
    § 30 Berlin-Klausel
    § 31 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a (neu)




§ 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.

(3) 1 Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. 2 Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet.


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