Synopse aller Änderungen des Konsulargesetz am 02.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2020 durch Artikel 1 des 2. KonsGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KonsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
    § 2 Übertragene konsularische Aufgaben
    § 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
    § 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit
2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
    § 5 Hilfeleistung an einzelne
    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen
    § 7 Hilfe für Gefangene
    § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
    § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    § 10 Beurkundungen im allgemeinen
    § 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
    § 12 Entgegennahme von Erklärungen
    § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
    § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
    § 15 Vernehmungen und Anhörungen
    § 16 Zustellungen
    § 17 Aufnahme von Verklarungen
3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten
    § 18 Kreis der Berufskonsularbeamten
    § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
    § 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
    § 21 Ernennung
    § 22 Besondere Pflichten
    § 23 Verabschiedung
    § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
5. Abschnitt Gebühren und Auslagen
    § 25 Besondere gesetzliche Regelung
    § 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 27 Begriffsbestimmung
    § 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
    § 29 (Änderung von Gesetzen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30 Berlin-Klausel
    § 31 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

    § 30 (aufgehoben)
    § 31 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Besondere gesetzliche Regelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben.



1 Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. 2 Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Berlin-Klausel




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Inkrafttreten




§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme des § 8 und des § 28 Abs. 1 Nr. 3, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten.



 



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