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§ 10 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,

2.
in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besitzt, verbracht oder

3.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Schaumwein darf in den Fällen des § 17 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann es bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt,

2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Schaumwein, den die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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Zitierungen von § 10 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchaumwZwStG Steueraussetzungsverfahren
...  sich in einem Steuerlager befindet, 2. nach den §§ 10 bis 12 befördert wird. (2) Steuerlager sind 1.  ...
§ 7 SchaumwZwStG Steuerentstehung, Steuerschuldner
... ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen ...
§ 12 SchaumwZwStG Ausfuhr unter Steueraussetzung (vom 21.07.2006)
... des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen. (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten ...
§ 13 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb ...
§ 20 SchaumwZwStG Besondere Ermächtigungen
... die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 10 , 11 und 13 sinngemäß angewendet werden, g) zur ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 29 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 ...
§ 23 SchaumwZwStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das ...
§ 24 SchaumwZwStV Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
... zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt ...