(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.
(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3)
- 1.
- den Nachweis erbringt, daß die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
- 2.
- a) den Antrag vor dem Verbringen des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,
- b)
- den Schaumwein mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und
- c)
- eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
- das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren näher zu regeln,
- 2.
- zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Personen von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des ...
§ 34 SchaumwZwStV Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung (vom 01.01.2007) ... mitzuführen. (2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachten Schaumwein ... (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche ... den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder ... einen Kalendermonat. (7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Schaumwein ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen ...