Änderung § 9 SchaumwZwStG vom 01.01.2007

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§ 9 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Fälligkeit


(Text alte Fassung)

(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abweichend von Satz 1 hat er die im Monat November entstandene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.






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