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§ 4 - Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2330-32-1 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Anrechnung der Grundflächen



Die Grundflächen

1.
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

2.
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

3.
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

4.
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte

anzurechnen.



 

Zitierungen von § 4 WoFlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WoFlV Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
... 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche ...