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§ 2 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)

neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 2



Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

 
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