§ 10 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 10 Logbuchführung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils

1.
die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu diesem Zeitpunkt und

2.
die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt verwendeten Netzes

im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.

(4) 1Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). 2Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über

1.
den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden,

2.
alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),

3.
die Anzahl der Seetage,

4.
die Bezeichnung des Anlandehafens und

5.
den je Art erzielten Erlös.

3Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. 4Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. 5Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. 6Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 1. April 2019 BGBl. I S. 434 m.W.v. 1. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 10 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 01.04.2019 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
aktuellvor 14.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SeefiV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2019)
... Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht, 6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, ... Netz einholt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht, 6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen." 4. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Der Kapitän ... Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt: „7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...


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