§ 14 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 14 Fanggerät


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.

(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen.

(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(5) 1Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. 2In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. 3Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 1. April 2019 BGBl. I S. 434 m.W.v. 12. April 2019

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Frühere Fassungen von § 14 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 01.04.2019 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
aktuellvor 14.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SeefiV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2019)
... entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft, 7. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt, ... auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt, 8. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet, 9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ...
Anlage 4 SeefiV (zu § 14 Absatz 1) (vom 12.04.2019)
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge- mäß § 14 Absatz 5 SeefiV nach Zeitaufwand 10 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... laufenden Nummer 10 der Anlage 5 Punkte festgesetzt worden sind." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „(EU) Nr. 579/2011 ...


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