§ 16 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
Schongebiet ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist,

2.
Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in einem bestimmten geografischen Gebiet zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2546 m.W.v. 14. Dezember 2012

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Frühere Fassungen von § 16 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546

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Zitierungen von § 16 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 SeefiV (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems (vom 12.04.2019)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
...  16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 ) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems ...


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