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§ 18 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 18 Rückverfolgbarkeit



(1) 1Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Losen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. 2Werden Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeugerorganisation die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs aufbewahren. 3Die Regelung nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer entsprechend.

(2) 1Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt gemacht werden können. 2Er hat ferner sicherzustellen, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmittelbar am Los angebracht ist. 3Er hat die in Satz 1 genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeugnisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungsstufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel verpflichtet,

1.
sicherzustellen, dass jedes Los von Seefischereierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los angebrachten Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

2.
die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen,

3.
sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden und

4.
die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der gleichen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt wird. 2Die Verpflichtungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegangenen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt worden ist.

(5) 1Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nach Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. 2Die näheren Bestimmungen nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben unberührt.

(6) 1Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt. 2Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sind von den Anforderungen des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag und pro Verbraucher nicht überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 18 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 01.04.2019 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
aktuellvor 14.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SeefiV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2019)
... 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt, 12. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind, 13. ... sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind, 13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder 14. entgegen § 18 Absatz 2 ... 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder 14. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei ... genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist, 16. ... sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist, 16. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,  ... dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist, 17. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar ... vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 18. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle ... sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet, 19. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar ... vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 20. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... Wörter „die Erstvermarktung" ersetzt. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Kommas und die ...