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Anlage 1 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird



Bastardmakrele (Stöcker) Blauer Wittling
BlaulengButte
EberfischGabeldorsch
GelbschwanzflunderGlattbutt
GoldlachsGrenadierfische
HeringKabeljau
KaisergranatKalmar
LachsLeng
LimandeLodde
MakreleRauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
RotbarschRotzunge
Sämtliche Haie Sämtliche Rochen
Sämtliche Thunfische Sandaal
SchellfischScholle
Schwarzer Degenfisch Schwarzer Heilbutt
SchwertfischSeehecht
Seelachs (Köhler) Seeteufel
SeezungeSprotte
SteinbuttStintdorsch
WittlingWolfsbarsch




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Frühere Fassungen von Anlage 1 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 01.04.2019 BGBl. I S. 434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeefiV Beschränkungen der Fischerei (vom 12.04.2019)
... oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
...  dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23. 13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen ... die Nummern 13 bis 23. 13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 28 BMELVAnpV Änderung der Seefischereiverordnung
... unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen ...