Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird
Bastardmakrele (Stöcker) | Blauer Wittling
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Blauleng | Butte
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Eberfisch | Gabeldorsch
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Gelbschwanzflunder | Glattbutt
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Goldlachs | Grenadierfische
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Hering | Kabeljau
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Kaisergranat | Kalmar
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Lachs | Leng
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Limande | Lodde
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Makrele | Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
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Rotbarsch | Rotzunge
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Sämtliche Haie | Sämtliche Rochen
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Sämtliche Thunfische | Sandaal
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Schellfisch | Scholle
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Schwarzer Degenfisch | Schwarzer Heilbutt
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Schwertfisch | Seehecht
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Seelachs (Köhler) | Seeteufel
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Seezunge | Sprotte
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Steinbutt | Stintdorsch
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Wittling | Wolfsbarsch
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Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 SeefiV Beschränkungen der Fischerei (vom 12.04.2019) ... oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung ... dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23. 13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen ... die Nummern 13 bis 23. 13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
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