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Änderung § 22 SeefiV vom 14.05.2008

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§ 6 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 22 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke

a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder

b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

fängt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahrzeug mit einer höheren Motorenstärke fischt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vorlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zugänglich macht,

4. entgegen
§ 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz zum Fang benutzt,

5.
entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt,

7.
entgegen § 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelassenen Anlandeort anlandet oder

8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt,

4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an
einem anderen Ort anlandet,

5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer
dort genannten Zeit anlandet oder umlädt,

6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft,

7. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,

8. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,

9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2
nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,

10. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt
oder nicht richtig verkauft,

11. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,

12. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,

13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt,
oder

14. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,

2.
entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,

4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2
das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt,

5.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,

6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

10. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen § 11 Absatz
3 eine Eintragung vornimmt,

12. entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 18 Absatz 1
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,

16. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer
1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

17. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer
2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

18. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,

19. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

20. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,

21. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

23. entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.