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Änderung § 12 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 12 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 12 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Anlandeerklärung


vorherige Änderung

 


(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles

1. in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr,

2. im Übrigen von zehn Meter oder mehr

hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.