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Änderung § 6 SeefiV vom 14.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 6 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 oder mit einer Motorstärke

a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder

b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

fängt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahrzeug mit einer höheren Motorenstärke fischt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vorlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zugänglich macht,

4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz zum Fang benutzt,

5. entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt,

7. entgegen § 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelassenen Anlandeort anlandet oder

8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)