Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 SeefiV vom 14.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SeefiV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. SeefiVÄndV am 14. Dezember 2012 und Änderungshistorie der SeefiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 7 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546

(Text alte Fassung)

§ 5 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7 Ausnahmen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die

1. nur für Zwecke

a) der wissenschaftlichen Forschung oder

b) für die Bestandsaufstockung

oder bei dieser Gelegenheit oder

2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,

von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.

(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.