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Änderung § 19 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 19 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 19 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Übernahmeerklärung und Transport


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(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 Euro erreichen, legen nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben eingetragen werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.

(2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 Euro oder mehr erreichen, haben nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Aufforderung unverzüglich vorlegen.


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