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§ 2 - Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG)

Artikel 1 G. v. 24.08.1993 BGBl. I S. 1522; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 46 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 05.09.1993; FNA: IV-4-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

§ 2



(1) Soweit anläßlich der Währungsumstellung Mark der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig in Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat das Bundesamt für Finanzen die Umstellung zurückzunehmen, einen neuen Umstellungsbescheid zu erlassen und die rechtswidrig umgestellten Beträge in voller Höhe zurückzufordern. Die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zurück. Stand dem Kontoinhaber das Guthaben nicht zu oder wurde es durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet, die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erworben wurden, ist der Gesamtbetrag rechtswidrig umgestellt worden.

(2) Stand das umgestellte Guthaben einem anderen als dem Kontoinhaber oder dem Verfügungsberechtigten zu, ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auch gegen diesen anderen als weiteren Beteiligten zu richten. Den Beteiligten obliegt der Nachweis der den Anspruch auf Währungsumstellung begründenden Tatsachen. Sie haften für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Gesamtschuldner. Bei juristischen Personen haften auch deren handelnde Organe, soweit diese die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Umstellungsbescheides begründet haben, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.

(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag den Rückgewähranspruch ganz oder zum Teil erlassen, wenn dessen Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist die Geltendmachung insbesondere dann, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Rechtswidrigkeit der Umstellung weder erkannt hat noch hätte erkennen können und die Geltendmachung zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

(4) Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem das Bundesamt für Finanzen von der Rechtswidrigkeit der den ursprünglichen Umstellungsbescheid begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erlangt hat. Fristen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen sind, bleiben unberührt. Der Anspruch auf Rückgewähr rechtswidrig umgestellter Beträge einschließlich deren Verzinsung verjährt am 31. Dezember 2003. Die Geldinstitute sind verpflichtet, die Umstellungsanträge sowie die Buchungsbelege aus dem Jahre 1990 bis zu diesem Zeitpunkt im Original aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 2 WUFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WUFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WUFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WUFG
... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 2 haben keine aufschiebende ...