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§ 4 - Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG)

Artikel 1 G. v. 24.08.1993 BGBl. I S. 1522; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 46 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 05.09.1993; FNA: IV-4-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

§ 4



Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.



 

Zitierungen von § 4 WUFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WUFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WUFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WUFG
... jeweils geltenden Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) zu ...