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§ 3 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 3 Antragsinhalt



(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein Etikettierungssystem nach Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) gefordert werden. Die Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere folgendes beinhalten:

1.
Im Fall der Beibehaltung der vom Anlieferer angegebenen Referenznummer, des Referenzcodes oder der Ohrmarkennummer (Kennzeichnung) auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken sind die Maßnahmen anzugeben, die die Zuordnung zu der jeweiligen Kennzeichnung sicherstellen.

2.
Im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer oder eines neuen Referenzcodes sind die Maßnahmen anzugeben, die unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen.

3.
Es sind die Maßnahmen zur Registrierung von Zugang und Abgang etikettierter Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke anzugeben.

4.
Bei der Schlachtung, Zerlegung und Vermarktung (Verkauf) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine räumliche Trennung von verschieden etikettierten und nicht etikettierten Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleischstücken sicherstellen.

5.
Bei der Bildung einer Gruppe von Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleischstücken (Charge) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung der Charge gewährleisten.

6.
Bei der Darstellung des Kontrollsystems sind folgende Angaben zu machen:

a)
Angabe derjenigen Stellen in einem Etikettierungssystem, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden (Schnittstellen),

b)
Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung in die Stufen "hoch", "mittel" und "niedrig",

c)
Angabe der Maßnahmen, die sicherstellen, daß an einem Etikettierungssystem beteiligte rechtlich selbständige Unternehmen sowie Betriebsstätten mit eigenen Lieferbeziehungen mindestens einmal im Jahr durch die private Kontrollstelle kontrolliert werden.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, daß diese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungssystems von einer anderen privaten Kontrollstelle übernommen werden, bedarf dies zuvor der Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(3) Ist in ein Etikettierungssystem die Einbeziehung von Angaben vorgesehen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Angaben eines Etikettierungssystems, das in einem Drittland genehmigt und von der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 anerkannt wurde.