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§ 9 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 9 Kostenermäßigung



Die Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen auf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeuger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder an dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilnehmen.

 
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