Soweit das
Rindfleischetikettierungsgesetz, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des §
1 Abs. 1 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes von der Bundesanstalt ausgeführt werden, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
11 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.