(1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten.
(2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden.