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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin (HolzbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-224 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,

6.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

7.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

8.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

9.
Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

12.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

13.
Anfertigen von Klappenmechanikteilen,

14.
Fügen,

15.
Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,

16.
Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,

17.
Behandeln von Oberflächen,

18.
Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,

19.
Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,

20.
Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,

21.
Spielfertigmachen von Instrumenten,

22.
Reparieren von Instrumenten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzbInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzbInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzbInstrmMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...