Änderung § 6 VwRehaG vom 01.01.2024

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§ 6 VwRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 6 VwRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.



 
(heute geltende Fassung) 



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