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Änderung § 9 VwRehaG vom 29.11.2019

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§ 9 VwRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 VwRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag


(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(3) 1 Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen. 2 Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. 2 Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.

(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

(heute geltende Fassung) 

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