§ 3 - Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung (AMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-316 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

6.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,

7.
Instandhalten von Werkzeugen,

8.
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,

9.
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,

10.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,

11.
Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

12.
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,

13.
Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,

14.
Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,

15.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

16.
Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Naturstein:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,

e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;

2.
in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,

e)
Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;

3.
in der Fachrichtung Sand und Kies:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,

e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;

4.
in der Fachrichtung Steinkohle:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,

e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;

5.
in der Fachrichtung Braunkohle:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen,

e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.

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Zitierungen von § 3 Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


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