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§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2



Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,

1.
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,

2.
auf Anordnung der zuständigen Behörde

a)
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,

b)
die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,

c)
die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,

3.
den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,

4.
Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakBlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TabakBlSchV
... zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von 1. § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 2. § 3 ...
§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012)
... nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren ... nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein ... entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5. entgegen § 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 13 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
... neue Nummer 2a eingefügt: „2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende ...